Allgemeine Geschäftsbedingungen der TELTA Flurförderzeuge GmbH
I. Allgemeines - Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen TELTA (künftig: „Verkäu-fer“) und dem Auftraggeber (künftig: „Käufer“). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristi-sche Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer ge-werblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Ver-käufer nicht an, es sei denn, er hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers gel-ten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vor-behaltlos ausführt.
II. Auskünfte, Angebot und Vertragsschluss
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben ein-schließlich etwaiger Bezugnahmen auf DIN - bzw. andere internationale Normen und Standards enthalten nur annähernde Werte und stellen weder eine Eigenschaftszusicherung noch eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB dar. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Verkäufer die Angaben schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
- Die Angebote des Verkäufers sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder der Ausführung der Lieferung unverbindlich. Die Auftragsbestätigung durch den Verkäufer hat innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu erfolgen; während dieser Frist ist der Käufer an eine von ihm abgegebene Bestellung gebunden.
- Der Käufer ist verpflichtet, bei Bestellung der Produkte des Verkäufers genau mitzuteilen, zu welchen Zwecken sie sich eignen sollen. Insbesondere der Einsatz der Produkte des Verkäufers in explosions- oder brandgefährdeten Bereichen, Kühlhäusern, Schmalgangan-lagen, Bereichen mit korrosionsfördernder Atmosphäre oder übermäßiger Staubentwicklung sowie der Betrieb im Freien insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr ist vom Käufer gegenüber dem Verkäufer bekannt zu geben.
- Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäu-fers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Der Verkäufer behält sich vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit damit keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes eintritt.
III. Preise, Zahlungen und Verzug
- Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise des Verkäufers ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versiche-rung, Zöllen und der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer; diese Kosten, Zölle und Steuern trägt mangels besonderer Vereinba-rung der Käufer.
- Kaufpreis und Kosten für Nebenleistungen sind ohne Abzug mangels anderweitiger Vereinbarung in der Auftragsbestätigung 8 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung der Einziehungs-Diskontspesen.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten, rechts-kräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind.
IV. Lieferung
- Lieferfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden und ausdrücklich als verbindlich be-zeichnet sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist im Falle der Versendung mit der Abgabe an den Spediteur eingehalten, ansonsten mit der Abholung bzw. mit der Anzeige durch den Verkäufer, dass der Liefergegenstand zur Abholung durch den Käufer bereit steht.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, ein Liefertermin wird angemessen verschoben, maximal aber um 2 Monate, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, nicht vom Verkäufer zu vertretenden Betriebsstörungen, in Fäl-len höherer Gewalt, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, sofern diese Ereignisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Ereig-nisse sind auch dann nicht vom Verkäufer zu vertreten und führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist bzw. zu einer Verschiebung des Liefertermins, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges des Verkäufers entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignis-se werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt der Käufer seine Mitwirkungspflichten, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend bzw. wird der Liefertermin entsprechend verschoben. In diesen Fällen werden dem Käufer nach Ablauf eines Monates nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft oder eines gescheiterten Ablieferungsversuchs die durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten berechnet. Nach Bestimmung einer angemessenen Abnahmefrist ist der Verkäufer berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, unbeschadet der Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzu-weisen, 15 % des Netto-Verkaufspreises als pauschalen Schadensersatz geltend machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehal-ten, dass ein Schaden überhaupt nicht eingetreten ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
- Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
- Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern (Mahnung). Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, so kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Unbeschadet der Gültigkeit der nachfolgenden Regelungen in Ziffer VIII. ist, sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, der Käufer unter Ausschluss weiterer Ersatzansprüche berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch 15% des Lie-ferwertes zu verlangen. Über diese Regelung hinaus haftet der Verkäufer nicht für Verzug.
- Besteht der Liefergegenstand aus mehreren Teilen, so sind Teillieferungen zulässig, sofern nicht wegen besonderer Umstände im Einzelfall Teillieferungen dem Käufer gegenüber unzumutbar sind. Auf solche Umstände hat der Käufer hinzuweisen. Entsprechendes gilt auch für Ersatzteillieferungen.
- Die Lieferung erfolgt unfrei an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nicht anderes vereinbart, so erfolgt die Lieferung an den Geschäftssitz.
V. Gefahrenübergang
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
- Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige, vom Käufer gewünschte, versicherbare Risiken zu versichern.
- Wenn der Versand auf Wunsch des Käufers oder infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Käufer über. Es genügt die Absendung der Anzeige durch den Verkäufer, dass der Liefergegenstand zum Versand bereit ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen, die der Verkäufer aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung gegen-über dem Käufer hat, Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten unverzüglich – außer in Notfällen – in den Reparaturwerkstätten der Verkäufers oder einer von vom Verkäufer anerkannten Werkstatt durchführen zu lassen. Der Käufer ist für die Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Abschluss und der Bestand der Versicherung ist dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Kosten.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung, Verpachtung oder anderweitige Überlassung des Liefergegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist je-doch berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer dazu bereits jetzt alle Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung des Verkäufers ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens über das Vermögen des Käufers gestellt ist. Ist dies aber der Fall, ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen an den Verkäufer auszuhändigen und gegenüber den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenzulegen. Die Veräußerungsermächtigung sowie die Einzugsermächtigung gemäß vorstehendem Absatz kann vom Verkäufer jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich widerrufen werden.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kauf-sache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand vom Käufer herauszuverlangen.
- Dem Verkäufer steht während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeugbriefes zu, soweit ein solcher ausgestellt ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Kraftfahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
VII. Sach- und Rechtsmängel
- Die Liefergegenstände sind vom Käufer in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, die die Ge-brauchstauglichkeit des Liefergegenstandes nicht einschränken. Die in diesem Abschnitt geregelten Mängelansprüche bleiben davon unberührt.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Empfang auf Mängel gemäß § 377 HGB zu untersuchen und seinen Rügeoblie-genheiten nachzukommen. Er muss dem Verkäufer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang des Lie-fergegenstandes schriftlich anzeigen, versteckte Mängel innerhalb von einer Woche nach Offenbarung; andernfalls ist die Geltendma-chung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
- Soweit der Liefergegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel (Mangel) aufweist, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Käufer nach Wahl des Verkäufers Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nach-lieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten trägt der Verkäufer, soweit die Auf-wendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Käufers ge-bracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Beanstandete Teile hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Kosten zu übersenden.
- Zur Vornahme aller dem Verkäufer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen, hat ihm der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Andernfalls ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin-genden Fällen und der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Käufer jedoch verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu verständigen. Die gleichen Rechte stehen dem Käufer zu, wenn sich der Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
- Die Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes beim Käufer.
- Mängelansprüche bestehen nicht,
- wenn der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt, überbeansprucht oder entgegen des vereinbarten Einsatzzweckes ge-nutzt worden ist;
- wenn der Liefergegenstand in einem vom Verkäufer nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt oder gewartet worden ist;
- wenn in den Liefergegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Verkäufer nicht genehmigt hat oder der Lie-fergegenstand in einer vom Verkäufer nicht genehmigten Weise verändert worden ist;
- wenn die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes (z.B. die Betriebsanleitung) nicht befolgt worden sind oder
- im Falle von natürlichem Verschleiß des Liefergegenstandes. - Unbeschadet der Gültigkeit nachfolgender Regelungen in Ziffer VIII. ist bei gebrauchten Liefergegenständen jede Mängelhaftung aus-geschlossen. Dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
VIII. Haftungsbeschränkungen
- Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (künftig: „Schadensersatzansprüche“) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers, wenn der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und es gilt die Verjährungsfrist von Absatz VII Ziffer 6, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
- Im Übrigen ist die Schadensersatzpflicht – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Ausgeschlossen sind weiter insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder deliktische An-sprüche. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Soweit die Schadensersatzhaftung gegen-über dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
- Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach Wahl des Verkäufers der Sitz des Verkäufers oder der Sitz des Käufers.
- Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstigen Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
Stand: August 2009
